Hier gibt es mehr informationen zum Thema "heimatpflege"


Heimatpflege im Landkreis München

"Heimatpflege ...  will historische Realität im Landkreis erkunden und zugleich den Wandel in der Gesellschaft beobachten, aufnehmen und positiv begleiten.
Die Kreisheimatpflege beschäftigt sich mit Kunst und Kultur, Denkmalpflege, Museologie, Volkskunde, Archäologie (Bodendenkmalpflege) sowie der Bewahrung und Pflege des historischen Kulturerbes." (Webseite Landkreis München)



Links zu Kurzvideos der bayerischen Heimatpfleger*innen

Regionale Baukultur

Kulturlandschaft

Heimatgeschichte

Regionale Kultur - Trachten

Volksmusik



Diese Grundsätze stehen in der Verfassung des Freistaates Bayern zu Kernanliegen der Heimatpflege

(siehe auch Gewinnspiel des bayerischen Landesverein für Heimatpflege)

1. "Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit" (Art.158)

2. Es gehört zu den Aufgaben des Staates, "Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, ... und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten." (Art. 141)
3. "Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern ... verpflichtet."  (Art.121)

4. "Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden." (Art.131)

5. "Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden ... darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen." (Art.163)

6. "Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten" (Art.141)

7. "In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fallen insbesonders die ... Ortsplanung, ... die örtliche Kulturpflege, ... Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten." (Art.83)

8. "Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden." (Art.110)

9. Es ist Aufgabe des Staates "... den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen." (Art.141)

10. "Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung." (Art.106)